Fragen & Antworten zum Humanitären Völkerrecht
Die hohen Vertragsparteien
verpflichten sich, in Friedens- und Kriegszeiten
den Wortlaut des vorliegenden Abkommens in ihren Ländern
im weitest möglichem Ausmaß zu verbreiten und insbesondere
sein Studium in die militärischen und, wenn möglich, zivilen
Ausbildungsprogramme aufzunehmen, so dass die Gesamtheit
der Bevölkerung, insbesondere die bewaffneten
Streitkräfte, das Sanitätspersonal und die Feldgeistlichen,
seine Grundsätze kennen lernen kann. 
(Artikel 47 des I. Genfer Abkommens und Artikel 48
des IV. Genfer Abkommens, zit. n. Andreas von Block-Schlesier: Lernziel Rechtsbewusstsein)