Frage 10:
Was ist im humanitären Völkerrecht vorgesehen bezüglich materieller Hilfeleistung zugunsten von Opfern bewaffneter Konflikte?

Protokoll 1 (Art. 69 und 70) verstärkt das 1949 angenommene Regelwerk. So muss ein Staat im Kriegszustand z. B. akzeptieren, dass auf seinem Territorium zugunsten der Bevölkerung nicht diskriminierende, unparteiische humanitäre Hilfsaktionen gemäß der Übereinkunft der betroffenen Parteien durchgeführt werden. Falls diese Bedingungen erfüllt sind, wäre es nicht statthaft, die Durchführung solcher Hilfsaktionen, die weder als Einmischung in den bewaffneten Konflikt noch als Akte der Feindseligkeit gelten, nicht zu erlauben.

Für nicht internationale bewaffnete Konflikte legt Protokoll II (Art. 18) namentlich fest, dass wenn die Zivilbevölkerung infolge eines Mangels an lebenswichtigen Gütern extreme Not leidet, Hilfsaktionen, die ausschließlich humanitärer und unparteiischer Art und in der Durchführung ohne nachteilige Unterscheidung sind, durchzuführen sind, was jedoch der Zustimmung der Kriegsparteien unterliegt. Mittlerweile ist allgemein anerkannt, dass solche rein humanitären Hilfsoperationen staatlicherseits autorisiert werden müssen.

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