Humanitäres Völkerrecht und das Recht auf Intervention aus humanitären Gründen

Insofern ein „Recht auf Intervention”– oder gar eine „Pflicht der Intervention” – auf die Rechtfertigung bewaffneter Intervention aus humanitären Gründen hinausläuft, handelt es sich bei dieser Problematik nicht um eine Angelegenheit des humanitären Völkerrechts. Es geht hier vielmehr um Bestimmungen über die Rechtmäßigkeit der Anwendung bewaffneter Gewalt zur Regelung internationaler Beziehungen, d. h. um das Jus ad bellum (siehe Fragen 6 und 18).

Falls es zu einer bewaffneten Intervention aus humanitären Gründen kommt, muss das IKRK gemäß seinem Auftrag dafür sorgen, dass die Interventionsbeteiligten die entsprechenden Bestimmungen des humanitären Völkerrechts einhalten; darüber hinaus bemüht es sich, den Konfliktopfern Hilfe zu leisten. Das IKRK ist weder für noch gegen das „Recht auf Intervention”. Seine eigene Erfahrung lehrt, dass es an den Angelegenheiten, die in den Bereich der Politik fallen, nicht beteiligt sein kann ohne seine humanitäre Arbeit zu gefährden.