Das IKRK und das Recht auf Hilfe Das IKRK hat in jedem Fall ein Initiativrecht, das ihm ermöglicht, seine Dienste, insbesondere im Sinne einer Hilfe für die Opfer, den Konfliktparteien anzubieten. Sein Hilfsangebot (Hilfslieferungen oder sonstige Aktivitäten) stellt keine Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines Staates dar, da es im humanitären Völkerrecht vorgesehen ist. |