Frage 19:
Was sagt das humanitäre Völkerrecht über Terrorismus?

Berrorakte können in bewaffneten Konflikten oder in Friedenszeiten verübt werden. Da das humanitäre Völkerrecht nur in Situationen des bewaffneten Konflikts anwendbar ist, enthält es keine Bestimmungen bezüglich von Terrorakten, die in Friedenszeiten begangen werden.

Die Pflicht, zwischen Zivilisten und Kombattanten zu unterscheiden, und das Verbot, gegen Zivilisten gerichtete oder unterschiedslose Angriffe durchzuführen, stehen im Mittelpunkt des humanitären Völkerrechts. Neben des ausdrücklichen Verbots aller Handlungen, die darauf abzielen Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten (Art. 51, Absatz 2, Prot. I; Art. 13. Absatz 2, Prot. II), verbietet das humanitäre Völkerrecht auch folgende Handlungen, die als Terrorakte betrachtet werden könnten:

  • gegen Zivilisten oder zivile Objekte gerichtete Angriffe (Art. 51, Absatz 2, und Art. 52, Prot. I; Art. 13, Prot. II)
  • unterschiedslose Angriffe (Art. 51, Absatz 4, Prot. I)
  • gegen Kultstätten gerichtete Angriffe (Art. 53, Prot. 1; Art. 16, Prot. II)
  • Angriffe, die gegen Anlagen und Einrichtungen gerichtet sind, die gefährliche Kräfte enthalten (Art. 56, Prot. 1; Art. 15, Prot. 11)
  • Geiselnahmen (Art. 75, Prot. 1; Art. 3, allen vier Genfer Abkommen gemeinsam; Art. 4, Absatz 2b, Prot. 11)
  • das Töten von Personen, die nicht oder nicht mehr an den Feindseligkeiten teilnehmen (Art. 75, Prot. 1; Art. 3, allen vier Genfer Abkommen gemeinsam; Art. 4, Absatz 2a, Prot. II)

Neben dem Verbot der oben genannten Handlungen enthält das humanitäre Völkerrecht auch Bestimmungen über die Unterbindung von Verletzungen dieser Verbote und Mechanismen zur Umsetzung dieser Verpflichtungen. Letztere sind viel weiter entwickelt als jede andere Verpflichtung, die derzeit in internationalen Verträgen über die Verhütung und Bestrafung von Terrorakten enthalten ist.

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