Genf und Den Haag

Das humanitäre Völkerrecht – auch „Recht der bewaffneten Konflikte“ oder „Kriegsrecht“ genannt, besteht aus zwei Teilen:

  • dem „Genfer Recht”, das dem Schutz jener Angehörigen von Streitkräften dient, die nicht mehr am Gefecht beteiligt sind, sowie dem Schutz von Personen, die nicht an den Feindseligkeiten teilnehmen, d. h. Zivilisten.
  • dem „Haager Recht”, das die Rechte und Pflichten der kriegführenden Parteien bei der Durchführung militärischer Operationen festlegt und die Anwendung von Mitteln zur Schädigung des Gegners beschränkt.

Diese beiden Teile des humanitären Völkerrechts sind nach den Städten benannt, in denen sie kodifiziert wurden. Seit der Annahme der Zusatzprotokolle von 1977, in denen die beiden Rechtszweige verbunden wurden, ist eine Unterscheidung der beiden oben erläuterten Teile lediglich von historischem und didaktischem Interesse.