Grundprinzipien des humanitären Völkerrechts Bereits vor der Annahme und Erweiterung der Genfer Konvention von 1864 zeigten außer Grotius auch andere Juristen und Philosophen aktives Interesse an der Regelung von Konflikten. Im 18. Jahrhundert leistet Jean-Jacques Rousseau einen wichtigen Beitrag durch die Formulierung folgender Grundsätze zur Kriegsentwicklung zwischen Staaten: „Der Krieg ist also keine Beziehung von Mensch zu Mensch, sondern eine Beziehung von Staat zu Staat, in der die Einzelnen nur durch den Zufall Feinde sind, nicht als Menschen und nicht einmal als Bürger, sondern als Soldaten (...). Wenn der Krieg mit der Vernichtung des feindlichen Staates endet, ist man berechtigt, die Verteidiger zu töten, solange sie Waffen tragen; aber sobald sie sie niederlegen und sich ergeben, hören sie auf, Feinde oder Werkzeuge des Feindes zu sein, sie werden einfach wieder Menschen, und man hat kein Recht mehr über ihr Leben.” Im Jahre 1899 verfasste Fyodor Fjodorowitsch von Martens folgenden Grundsatz für Fälle, die vom humanitären Recht nicht erfasst sind: „(...) die Bevölkerung und die Kriegführenden bleiben unter dem Schutze und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts, wie sie sich ergeben aus (...) feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens.” Diese so genannte Martens'sche Klausel war bereits als Teil des Gewohnheitsrechts anerkannt, als sie in Artikel 1, Absatz 2 von Zusatzprotokoll 1 von 1977 neu bestätigt wurde. Letztlich bezweckt das zugrunde liegende Prinzip der Proportionalität die Abwägung zweier gegenläufiger Interessen. Wenn die Rechte oder Verbote nicht eindeutig sind, wird die eine Seite des Interessenskonflikts von der militärischen Notwendigkeit, die andere vom Anspruch auf Menschlichkeit diktiert. |