Wem obliegt die Pflicht zur Verbreitung der Kenntnis der Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle? Staaten haben eine rechtliche Verpflichtung zur Verbreitung der Kenntnis der Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle: „Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedens- und Kriegszeiten den Wortlaut des vorliegenden Abkommens in ihren Ländern im weitest möglichen Ausmaß zu verbreiten und insbesondere sein Studium in die militärischen und, wenn möglich, zivilen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, so dass die Gesamtheit der Bevölkerung, insbesondere die bewaffneten Streitkräfte, das Sanitätspersonal und die Feldgeistlichen, seine Grundsätze kennenlernen kann.” (Art. 47, 48, 127 und 144 der Genfer Abkommen I, II, III und IV) „Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedenszeiten wie in Zeiten eines bewaffneten Konflikts die Abkommen und dieses Protokoll in ihren Ländern so weit wie möglich zu verbreiten, insbesondere ihr Studium in die militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen und die Zivilbevölkerung zu ihrem Studium anzuregen, sodass diese Übereinkünfte den Streitkräften und der Zivilbevölkerung bekannt werden.” (Art. 83, Protokoll) „Dieses Protokoll wird so weit wie möglich verbreitet.” (Art. 19, Protokoll II) |