Unterzeichnung, Ratifizierung, Beitritt, Nachfolge, Vorbehalte

Multilaterale Verträge zwischen Staaten, wie es die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle sind, verlangen zwei separate Verfahren:

•  Unterzeichnung gefolgt von Ratifizierung
Zwar bindet die Unterzeichnung einen Staat nicht, aber sie verpflichtet ihn zu Verhaltensweisen. Die Substanz des Vertrages wird dann nicht bedeutungslos, wenn der Staat den Vertrag später ratifiziert und sich damit zu seiner Einhaltung verpflichtet.

•  Beitritt
Dies ist das Verfahren, durch welches ein Staat, der den Text nicht bei seiner Annahme unterzeichnet hat, der Bindung durch Erfüllung des Vertrages zustimmt. Beitritt bewirkt dasselbe wie Ratifizierung.

Ein neuer unabhängiger Staat kann auf dem Wege einer Nachfolgeerklärung seinen Wunsch mitteilen, dass ein vor der Unabhängigkeit auf seinem Territorium geltender Vertrag fortbestehen soll. Der jeweilige neue Staat kann die provisorische Erfüllung eines Vertrages erklären, während er ihn im Vorfeld eines Beitritts oder einer Nachfolge prüft.

Im Rahmen dieser Verfahren und unter bestimmten Bedingungen dürfen Staaten Vorbehalte geltend machen, um rechtliche Wirkungen gewisser Bestimmungen des Vertrages auszuschließen oder zu modifizieren. Die Hauptbedingung lautet, dass solche Vorbehalte nicht in Widerspruch zu wesentlichen, die Substanz des Vertrages ausmachenden Teilen stehen dürfen.

Durch die Befolgung eines speziellen, in Artikel 96 Absatz 3 des Protokolls 1 festgelegten Verfahrens können auch nationale Befreiungsbewegungen, auf die Artikel 1 Absatz 4 des Zusatzprotokolls 1 zutrifft, sich zur Erfüllung der Abkommen und Zusatzprotokolle verpflichten.