Zum Kriegsverbot Bis zum Ende des Ersten Weltkrieges galt der Einsatz von Streitkräften nicht als illegaler Akt, sondern eher als akzeptables Mittel zur Beilegung von Differenzen. Zu den Bestrebungen zur Kriegsächtung zählen die Satzung des Völkerbundes von 1919 und der Vertrag von Paris von 1928 (Briand-Kellogg-Pakt). Die Annahme der Charta der Vereinten Nationen im Jahre 1945 bestätigte diese Tendenz: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede (...) Androhung oder Anwendung von Gewalt.” Im Falle eines Angriffs eines oder mehrerer Staaten durch einen oder mehrere andere Staaten sieht die Charta jedoch das Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung vor. Auch der UN-Sicherheitsrat kann auf der Grundlage von Kapitel VII der Charta den Einsatz kollektiver Maßnahmen beschließen. Dazu gehören:
Aus den Rahmenbedingungen des Rechts der Völker auf Selbstbestimmung erwächst eine weitere Instanz: Gemäß der im Jahre 1965 von der UN-Generalversammlung angenommenen Resolution 2105 (XX) „ist die Rechtmäßigkeit von Bemühungen zur Erzwingung des Rechts auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit der Völker unter kolonialer Herrschaft anerkannt.” |