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Frage 7: b) Nicht internationale bewaffnete Konflikte Im Falle eines nicht internationalen bewaffneten Konflikts sind der den vier Abkommen gemeinsame Artikel 3 und Zusatzprotokoll II anwendbar. Zu beachten ist jedoch, dass die Bedingungen für die Anwendung des Protokolls II strenger sind als die in Artikel 3 vorgesehenen. In solchen Situationen gilt das humanitäre Völkerrecht für die am Konflikt beteiligten Streitkräfte, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um reguläre oder nicht reguläre Armeen handelt, und es gewährt allen Personen oder Personengruppen Schutz, die nicht oder nicht mehr unmittelbar am Gefecht teilnehmen. Dazu gehören beispielsweise:
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