Humanitäres Völkerrecht und nicht internationale bewaffnete Konflikte

Der den vier Genfer Abkommen gemeinsame Artikel 3 wird als eine Art Miniaturabkommen angesehen. Selbst unter Einbeziehung der Bestimmungen von Protokoll II bleiben die Regelungen für interne Konflikte weniger umfassend als diejenigen, die internationale bewaffnete Konflikte behandeln. Angesichts des Prinzips staatlicher Souveränität ist die Verstärkung des Schutzsystems für nicht internationale bewaffnete Konflikte erwiesenermaßen schwierig.

Die in Artikel 3 enthaltenen Bestimmungen gelten als Gewohnheitsrecht, insofern sie Mindeststandards vertreten, welche Kriegführende niemals verletzen sollten.

Welche Bestimmungen gelten für innere Unruhen und sonstige Situationen interner Gewalt?

Das humanitäre Völkerrecht gilt nicht in Lagen, in denen Gewalttätigkeiten nicht das Ausmaß eines bewaffneten Konfliktes annehmen. In Fällen dieser Art greifen die Bestimmungen des Rechts der Menschenrechte und durch nationales Recht vorgesehene Instanzen.